Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 231

§ 231 – Unterbrechung der Verjährung

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, normal normal Sicherheitsleistung, normal normal eine Vollstreckungsmaßnahme, normal normal Anmeldung im Insolvenzverfahren, normal normal Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, normal normal Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, normal normal Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und normal normal schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. normal normal normal arabic § 169 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. (2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, normal normal im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, normal normal im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, normal normal im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, normal normal im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, normal normal in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird. normal normal normal arabic Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist. (3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung eines Anspruchs kann durch verschiedene Maßnahmen wie Zahlungsaufschub oder Stundung unterbrochen werden.
  • Die Unterbrechung dauert bis zum Ende der jeweiligen Maßnahme oder bis bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Wenn ein Anspruch gegen die Finanzbehörde geltend gemacht wird, bleibt die Verjährung unterbrochen, bis eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde.
  • Nach dem Ende der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist im folgenden Kalenderjahr.
  • Die Unterbrechung gilt nur für den Betrag, der mit der jeweiligen Maßnahme in Verbindung steht.